Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen sind Bestandteil jedes mit uns geschlossenen Vertrages, soweit nicht schriftlich etwas
    anderes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden;
    sie gelten nur für den Vertrag, für welchen sie vereinbart wurden.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
    nicht berührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt das als vereinbart, wodurch der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Klausel bestmöglich
    erreicht wird.

II. Angebot und Auftragsbestätigung

  1. Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, solange Aufträge von uns nicht bestätigt sind.
  3. Alle etwaigen Nebenabreden sowie Nachträge oder Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung
    durch uns.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk Nürnberg ausschließlich Verpackung. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Werden zwischen Auftragsannahme und Erfüllung der Lieferung Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren, Abgaben oder Kosten jeder Art, die den Warenpreis
    belasten, erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine entsprechende Korrektur des Verkaufspreises zu verlangen.
  3. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung und ohne Abzug zu bezahlen
    (Gutschriftstag auf unserem Konto).
  4. Für die Hereinnahme von Wechseln bestehen keine Verpflichtungen; eine vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
    Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung sind vom Besteller zu tragen und sofort zahlbar.
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des Basis-Zinssatzes in Rechnung zu stellen. Der seit dem
    29.07.14 für Handelsgeschäfte geltende Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gem. EGBGB Art. 229 § 34 S. 1 nur auf
    Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.14 entstanden sind. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist vorbehalten.
  6. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt (z.B. Vergleichsantrag, Moratorium, Wechselprotest) oder
    gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, die sofortige Bezahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und
    Vorkasse/Barzahlung vor Ablieferung zu verlangen. Weiterhin können wir vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten oder gelieferte und noch nicht
    bezahlte Ware zurücknehmen, ohne daß wir hierdurch gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten.
  7. Elektronischer Rechnungsversand ab 01.01.2018 per Mail von info@sysplast.eu an die vorher durchgegebene Mail per PDF-Datei (als Rechnungsoriginal).
    Auf Wunsch erhält der Kunde die Rechnung per Post, hier erheben wir für unsere Aufwendungen eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro netto.

IV. Übernahme, Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Nürnberg. Sie ist mit Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt. Der Gefahrenübergang ist auf unserer Ladekante.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung am Herstellungsort zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn
    frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte.
  3. Liegen keine Anweisungen des Bestellers vor, sind uns die Wahl der Versandwege, Transportmittel, Verpackung und sonstiger zeitweiliger
    Schutzmaßnahmen vorbehalten. Die Kosten für Fracht, Porto und Verpackung gehen zu Lasten des Empfängers, falls nicht anderes vereinbart. Der
    Versand erfolgt durch uns im Namen und für Rechnung des Bestellers; hierzu sind wir ermächtigt.
  4. Eine Versicherung der Ware für den Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

V. Lieferfrist und Auslieferung

  1. Eine Lieferfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung; die Frist beginnt erst nach verbindlicher Klärung aller technischer und kaufmännischer
    Voraussetzungen zu laufen.
  2. Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Energie oder Arbeitskräften, Krieg, Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt sowie alle unvorhergesehenen
    Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflußbereiches eigen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Verzögert sich die
    Auslieferung aufgrund derartiger unvorhergesehener Ereignisse um mehr als 3 Monate, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide
    Vertragsparteien.
  3. Ist für die gesamte Lieferung oder einen Teil der Fristüberschreitung oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen von uns zu vertreten, so steht
    dem Besteller nach angemessener Nachfrist ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nur dann verlangen,
    wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Nachfrist beträgt mindestens 14 Tage.
  4. Teillieferungen sind zulässig, sie sind vom Besteller entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche, insbesondere der Zahlung von Hauptsache, Zinsen und Kosten, bei
    Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld in unserem Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum
    als Sicherung für die Kontokorrentforderung.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang einzubauen, weiterzuverarbeiten und zu veräußern. Solange das Vorbehaltseigentum
    besteht, ist dies nur mit der Maßgabe erlaubt, daß sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Dritte in Höhe unserer Forderung als abgetreten
    gelten, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Der Besteller ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen
    Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Eine schriftliche Abtretungserklärung
    kann von uns jederzeit verlangt werden; wir sind berechtigt, die Abtretung offenzulegen.
  3. Bei Einbau, Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren beim Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder an der Sache, in die eingebaut
    wurde, als Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu.
  4. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Sämtliche Kosten der Warenrücknahme, der Aussonderung oder sonstigen Durchsetzungen unseres Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. Mängelrügen

  1. Mängel, die bei der Auslieferung bereits erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen ab Eingang der Ware uns
    schriftlich anzuzeigen.
  2. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen,
    sofern der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Gefahrenübergangs aufgetreten ist. Der Besteller hat den Nachweis eines
    ordnungsgemäßen Verfahrens- bzw. Produktionsablaufes zu erbringen. Über den vorgenannten Zeitraum von sechs Monaten hinaus sind wir von der
    Mängelhaftung freigestellt.
  3. Zur Mängelbeseitigung ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  4. Kommen wir innerhalb der angemessenen Nachfrist der Mängelbeseitigung nicht nach oder scheitert die Nachbesserung, so steht dem Besteller das Recht
    zur Minderung oder Wandlung zu.
  5. Natürliche Abnützung, Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
    ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Anlageteile oder sonstiger Einflüsse entstehen, werden als Mängelrüge nicht anerkannt.
  6. Unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte entheben uns von der Behebung des Mangels, falls nicht
    anders vereinbart.
  7. Die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten verlängert sich im Falle von Nachbesserungsmaßnahmen um die Dauer der Nachbesserungsmaßnahme; im
    Übrigen werden neue Gewährleistungsfristen hierdurch nicht in Lauf gesetzt.
  8. Die bei der Nachbesserung anfallenden Kosten für Transport, Wege- und Arbeitszeit, Aus- und Einbaukosten sowie für Material fallen dem Besteller zur
    Last, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  9. Weitere Ansprüche des Bestellers als die in diesem Abschnitt genannten sind uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auf Ersatz von
    Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare Schäden). Diese Einschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit zur Last fallen oder wenn wir wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend haften.
  10. Der Haftungsumfang und die Haftungsfolgen und Fristen des vorstehenden Absatzes gelten auch für alle Ansprüche des Bestellers aus Verletzungen
    vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern und Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß.

VIII. Gegenansprüche und Übertragbarkeit

  1. Der Besteller kann gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben. Die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen oder
    sonstigen Ansprüchen ist ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer Zustimmung übertragen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erfüllenden Leistungen ist, soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich zulässig sind, Nürnberg
  2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für Nürnberg zuständige örtliche Gericht oder
    nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners, sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht gegeben ist oder gesetzliche Gründe einer
    Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehen.
  3. Für alle Belange zwischen den Vertragsparteien kommt, sofern durch diese vorstehenden Bedingungen, durch abweichende schriftliche Vereinbarungen
    oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

Stand: 01/2021